Die Bilder entsprechen der Panoramafreiheit, für alle anderen Aufnahmen habe wir eine mündliche oder schriftliche Genehmigung des jeweiligen Inhabers erhalten.

Die Panoramafreiheit besagt das: man laut deutschem Urheberrecht (Urheberrechtsgesetz - UrhG), die Freiheit, urheberrechtlich geschützte Gegenstände (z.B. Kunstobjekte oder Gebäude), die sich bleibend im öffentlichen Raum befinden, bildlich wiedergeben darf. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung.

Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. § 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Man darf also ein schönes altes Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten. Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang. Auch alle zugänglichen Privatwege und private Parks werden als öffentliche Wege angesehen, nicht dagegen beispielsweise ein U-Bahnhof oder eine Bahnhofshalle (Lit.: Vogel, S. 914 § 59 Rdr. 9). Quellennachweis: http://www.koordinaten.de/cgi-ko/wikikexikon.cgi?begriff=Panoramafreiheit